Internationale Abkommen

ZÜRCHER I und II Abkommen

Der NGF hat in den 90er Jahren mit einigen EU-Partnerbüros das bilaterale ZÜRCHER I Garantiefonds-Abkommen abgeschlossen. Dieses galt als Vorläufer für das ZÜRCHER II Garantiefonds-Abkommen, das der NGF später in Zusammenarbeit mit dem Comité Européen des Assurances (CEA) und den Bundesbehörden mit den Garantiefonds der EWR-Mitgliedsstaaten unterzeichnete.

Das Abkommen gewährleistet einen besseren Schutz von Geschädigten innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz. Staatsangehörige und Wohnsitzberechtigte der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein werden demnach bei Unfällen mit unbekannten oder nicht versicherten Motorfahrzeugen in allen Mitgliedsstaaten des EWR nach den gleichen Vorschriften behandelt, die auch für die Einwohner und Einwohnerinnen des jeweiligen Staates gelten. Staatsangehörige und Wohnsitzberechtigte der EWR-Staaten haben durch das Abkommen in der Schweiz den gleichen Anspruch gegenüber dem NGF wie Schweizer und Schweizerinnen.

ZÜRCHER III Abkommen

Es wird nun angestrebt, das Garantiefonds-Abkommen auch mit Nicht-EWR-Staaten zu unterzeichnen (ZÜRCHER III Garantiefonds-Abkommen). Um Einheitlichkeit zu gewährleisten und zu vermeiden, soll das ZÜRCHER III Abkommen das ZÜRCHER II Abkommen ablösen. Dies bedingt, dass die Unterzeichnerstaaten des ZÜRCHER II Abkommens das neue ZÜRCHER III Abkommen unterzeichnen. Solange dieser Prozess nicht abgeschlossen ist, gilt das ZÜRCHER II Abkommen.

Das ZÜRCHER III Abkommen wurde mit den Garantiefonds der nachstehend aufgelisteten Nicht-EWR-Staaten unterzeichnet.

  • Ukraine (am 09.05.2014)
  • Türkei (am 01.11.2014)