Bosnien und Herzegowina

Bosnien und Herzegowina im Kennzeichenabkommen

Am 19. Oktober 2020 wird das Multilaterale Abkommen des Council of Bureaux (sog. Kennzeichenabkommen) für das Versicherungsbüro von Bosnien und Herzegowina wirksam. Tatsächlich hat die EU-Kommission am 28. September 2020 beschlossen, dass innerhalb des EWR auf die systematische Kontrolle der ausreichenden MFH-Versicherungsdeckung von Fahrzeugen aus Bosnien und Herzegowina verzichtet werden muss.

Damit entfällt die Notwendigkeit der Kontrolle der Versicherungspflicht von in Bosnien und Herzegowina immatrikulierten Fahrzeugen im gesamten durch das Kennzeichenkommen abgedeckten Gebiet (EWR, Andorra, Bosnien-Herzegowina, Serbien, Grossbritannien und die Schweiz) ab dem 19. Oktober 2020. Dies gilt umgekehrt auch für sämtliche Fahrzeuge, welche im übrigen durch das Kennzeichenkommen abgedeckten Gebiet immatrikuliert sind. Diese können ab 19. Oktober 2020 ebenfalls ohne Vorweisen einer internationalen Versicherungskarte nach Bosnien und Herzegowina einreisen.

Für die durch die Versicherungsbüros im Rahmen der Schadendeckung abzugebende Garantie bedeutet dies, dass ab 19. Oktober 2020 im Verhältnis zum bosnischen Versicherungsbüro die Bestimmungen von Sektion III der Internal Regulations anzuwenden sind. Neu wird das Vorliegen einer Bürogarantie damit auf der Grundlage des Systems der Bestätigung des gewöhnlichen Standorts von Art. 13 der Internal Regulations ermittelt. Voraussetzung für die Garantie ist die gültige Immatrikulation des unfallverursachenden Fahrzeugs. Die internationale Versicherungskarte wird damit für die Schadensdeckung ebenfalls irrelevant.