Please note that the english version of our webpage will be soon available! Thank you.
Eng | Deu | Fra
Geschichte Gesetze Schadenreglement NVB&NGF Statuten Organisation Dokumente Grüne Karte Örtlicher Geltungsbereich Grüne Karte Europäisches Unfallprotokoll Öffentliche Dokumente CEA Informationen Facts & Figures FAQ Adressen Auskunftsstelle
Die Grüne Karte (Internationale Versicherungskarte für Motorfahrzeuge)

Der Zweck des als "Grüne Karte" bezeichneten Versicherungsdokuments besteht darin, bei der Einreise in einen ausländischen Staat zu bescheinigen, dass das auf der Karte bezeichnete Fahrzeug mit einer ausreichenden Haftpflichtversicherungsdeckung versehen ist. Die Grüne Karte wird von 45 mehrheitlich europäischen Versicherungsbüros herausgegeben, die unter der Schirmherrschaft einer Dachorganisation, dem Council of Bureaux (CoB), zusammengeschlossen sind. Das Nationale Versicherungsbüro Schweiz (NVB) ist Mitglied des CoB und untersteht in dieser Eigenschaft der Verpflichtung, bei der Herausgabe der Grünen Karte dessen Vorgaben zu befolgen. Das NVB hat die schweizerischen Mitgliedsgesellschaften ermächtigt, die Grünen Karten nach seinen Vorgaben selber herauszugeben. Die Grüne Karte muss bei dem Versicherer bestellt werden, bei dem die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs besteht. In der Regel geben die Versicherer die Grüne Karte nach Vertragsabschluss automatisch ab.

Im System der Grünen Karte wird zwischen folgenden zwei Kategorien von Staaten unterschieden:

- Staaten, deren Versicherungsbüros das sog. Kennzeichenabkommen unterzeichnet haben (sämtliche EU/EWR-Staaten sowie Andorra, Kroatien und die Schweiz; auf der unten aufgeführten Karte blau eingezeichnet),

- Die übrigen CoB-Staaten (auf der unten aufgeführten Karte grün eingezeichnet).



(Vergrösserung durch Anklicken der Karte)


Grundsätzlich benötigen Automobilisten, deren Fahrzeuge in Staaten des blauen Bereichs immatrikuliert sind (EU/EWR-Staaten sowie Andorra, Kroatien und die Schweiz) bei der Einreise in sämtliche Staaten, die auf der Karte blau gekennzeichnet sind, keine Grüne Karte mehr, um auf deren Gebiet über eine ausreichende Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherungsdeckung zu verfügen.

Bei einer Reise in die auf der oben aufgeführten Karte grün gekennzeichneten Länder muss eine Grüne Karte beim Versicherer bestellt werden, soweit sie dieser nicht automatisch abgibt. Sie bestätigt, dass der Versicherungsnehmer auf dem Gebiet der betreffenden Staaten über einen ausreichenden Versicherungsschutz verfügt. Die schweizerischen Versicherungsgesellschaften können die Deckung für die grün gekennzeichneten Staaten allerdings einschränken, indem sie das Länderkürzel auf der Karte streichen. Ist das Kürzel eines Staates auf der Grünen Karte gestrichen, gewährt das Dokument für das betreffende Gebiet keine Versicherungsdeckung. In einem solchen Fall muss man bei seinem Versicherer eine neue Grüne Karte verlangen, welche Deckung gewährt, oder aber bei der Einreise eine Grenzversicherung abschliessen (weitere Hinweise zum örtlichen Geltungsbereich der Grünen Karte mittels vorliegendem Link abrufbar).

Da die Grüne Karte zeitlich limitiert ist, muss vor Antritt einer Reise geprüft werden, ob deren Gültigkeitsdauer ausreicht.

Im Falle eines Schadens wird empfohlen, der Polizei oder dem Geschädigten das Doppel der Grünen Karte abzugeben, sofern ein solches Vorhanden ist. Liegt die Grüne Karte nur im Original vor, so ist eine Kopie zu erstellen. Alternativ müssen der Polizei die darin enthaltenen relevanten Daten mitgeteilt werden, damit diese in den Polizeirapport aufgenommen werden können.



Liste der EU/EWR-Staaten:

EU&EWR Länderübersicht



Bisheriges Modell der Grünen Karte, noch bis 31.12.2010 gültig:


(Vergrösserung durch Anklicken der Karte)



Neues Modell der Grünen Karte, gültig seit 1.1.2009, obligatorisch ab 1.1.2011:

Der CoB hat an seiner Generalversammlung 2008 mit Wirkung ab 1.1.2009 ein neues Modell der Grünen Karte genehmigt, welches inzwischen auch von der UNO (ECE) gutgeheissen wurde (zur Kenntnisnahme für die Behörden: Polizei und Zoll der Grüne Karte-Länder). Am 27.11.2008 hat der Vorstand von NVB & NGF diese Vorlage ebenfalls gut geheissen (auf der Schweizer Version sind neu das NVB & NGF-Logo sowie Hinweise auf die Schweizerische Auskunftsstelle enthalten).

Das neue Modell ist erst ab 1.1.2011 zwingend vorgeschrieben. In der Übergangsfrist kann also alternativ noch das alte oder aber das neue Format an die Versicherungsnehmer abgegeben werden. Eine in der zweijährigen Übergangsfrist ausgegebene alte Grüne Karte (erster Tag in Feld 3 massgebend) mit einer Gültigkeitsdauer bis nach dem 1.1.2011 (zweites Datum in Feld 3) ist gültig. Eine nach diesem Datum ausgestellte IVK nach alter Vorlage wird als ungültig angesehen und kann von den Behörden konfisziert werden.

Vorderseite:


(Vergrösserung durch Anklicken der Karte)

Rückseite:


(Vergrösserung durch Anklicken der Karte)
Informationen
0
» Grüne Karte
» Besucherschutz
» Europäisches Unfallprotokoll
» Mindest-
deckungssummen
Auskunftsstelle
» Korrespondenten-Abfrage
» SRB-Abfrage
» Europäische Auskunftsstellen
Adressen
0
» Büroadressen
» Versicherungen
» Loss Adjuster
» Generalsekretariat
NVB&NGF
Swiss Interclaims
(Schaden NVB & NGF)
» Adressen
» Schaden-Tools
» Schadenanzeigen
Ihr Zugriff auf diese Website gilt als Einverständnis mit den unter "Rechtliches" erwähnten Bedingungen. Die Website wird von NBI angeboten
2006 by NBI | all rights reserved © Content by NBI