Die Geschichte von NVB&NGF und CoB
Die Geschichte des NGF, des NVB und des CoB ist eng mit der zunehmenden Mobilität im In-und Ausland verbunden. Der historische Prozess, der zu einem heute gut ausgebauten Versicherungs- und Verkehrsopferschutz geführt hat, zeigt sich anhand verschiedener Abkommen.
Leistungen vom Nationalen Garantiefonds Schweiz erhielten früher grundsätzlich Angehörige der Schweiz und Liechtensteins sowie Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein. Auf Grund von Staatsverträgen mit unseren Nachbarstaaten sowie mit Luxemburg hatten Bürgerinnen und Bürger sowie Wohnsitzberechtigte aus diesen Staaten einen Anspruch, soweit die Garantiefonds dieser Länder im umgekehrten Fall, gegenüber einem Schweizer Anspruchsteller, gleichermassen leistungspflichtig waren.
In enger Zusammenarbeit mit dem Comité Européen des Assurances (CEA) und den Bundesbehörden konnte der NGF mit den Garantiefonds der EWR-Mitgliedstaaten ein Abkommen zum verbesserten Schutz von Geschädigten innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz abschliessen, das so genannte Zürcher Garantiefondsabkommen. Danach werden Staatsangehörige und Wohnsitzberechtigte der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein auf Grund dieses Abkommens bei Unfällen mit unbekannten oder nicht versicherten Motorfahrzeugen in allen Mitgliedstaaten des EWR nach den gleichen Vorschriften behandelt, die auch für die Einwohner des jeweiligen Landes gelten. Staatsangehörige und Wohnsitzberechtigte der EWR-Staaten haben durch das Abkommen in der Schweiz den gleichen Anspruch gegenüber dem NGF wie Schweizer.
Die EU bzw. der EWR haben sich in den vergangenen Jahren, seit den ersten gegenseitig unterzeichneten Zürcher Abkommen, weiterentwickelt. Neue Länder sind hinzugekommen. Wir versuchen, dieser Entwicklung mit Anschluss-Abkommen zu folgen. Gegenwärtig konnten wir das Abkommen mit allen 30 EU- bzw. EWR-Mitgliedsstaaten abschliessen.


