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Die Geschichte von NVB&NGF und CoB

Die Geschichte des NGF, des NVB und des CoB ist eng mit der zunehmenden Mobilität im In-und Ausland verbunden. Der historische Prozess, der zu einem heute gut ausgebauten Versicherungs- und Verkehrsopferschutz geführt hat, zeigt sich anhand verschiedener Abkommen.

Der Nationale Garantiefonds Schweiz (NGF) deckt nach den Grundsätzen der Halterversicherung Personen- und Sachschäden, verursacht durch unbekannte oder nicht versicherte Motorfahrzeuge, Fahrräder oder Anhänger, wenn sich der Unfall in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein ereignet hat und sofern keine andere Versicherung (z.B. Kasko-, Unfall- oder Sozialversicherung) für den Schaden leistungspflichtig ist. Bei Sachschäden verursacht durch Unbekannt müssen die Geschädigten einen Selbstbehalt von je CHF 1'000.-- selbst tragen. Dieser Selbstbehalt entfällt lediglich, wenn gleichzeitig Sach- und Personenschaden entschädigt werden muss. Dabei muss es sich aber um einen erheblichen Personenschaden handeln.

Leistungen vom Nationalen Garantiefonds Schweiz erhielten früher grundsätzlich Angehörige der Schweiz und Liechtensteins sowie Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein. Auf Grund von Staatsverträgen mit unseren Nachbarstaaten sowie mit Luxemburg hatten Bürgerinnen und Bürger sowie Wohnsitzberechtigte aus diesen Staaten einen Anspruch, soweit die Garantiefonds dieser Länder im umgekehrten Fall, gegenüber einem Schweizer Anspruchsteller, gleichermassen leistungspflichtig waren.

In enger Zusammenarbeit mit dem Comité Européen des Assurances (CEA) und den Bundesbehörden konnte der NGF mit den Garantiefonds der EWR-Mitgliedstaaten ein Abkommen zum verbesserten Schutz von Geschädigten innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz abschliessen, das so genannte Zürcher Garantiefondsabkommen. Danach werden Staatsangehörige und Wohnsitzberechtigte der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein auf Grund dieses Abkommens bei Unfällen mit unbekannten oder nicht versicherten Motorfahrzeugen in allen Mitgliedstaaten des EWR nach den gleichen Vorschriften behandelt, die auch für die Einwohner des jeweiligen Landes gelten. Staatsangehörige und Wohnsitzberechtigte der EWR-Staaten haben durch das Abkommen in der Schweiz den gleichen Anspruch gegenüber dem NGF wie Schweizer.

Die EU bzw. der EWR haben sich in den vergangenen Jahren, seit den ersten gegenseitig unterzeichneten Zürcher Abkommen, weiterentwickelt. Neue Länder sind hinzugekommen. Wir versuchen, dieser Entwicklung mit Anschluss-Abkommen zu folgen. Gegenwärtig konnten wir das Abkommen mit allen 30 EU- bzw. EWR-Mitgliedsstaaten abschliessen.
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