Am 13.7.2009 wurde in Lissabon zwischen dem Portugiesischen Versicherungsverband APS, vertreten durch Dr. Pedro Seixas Vale (Präsident) und Dr. Alexandra Queiroz (Generaldirektorin), und dem Nationalen Versicherungsbüro Schweiz (NVB), vertreten durch dessen Präsidenten Dr. Martin Metzler, ein Besucherschutzabkommen unterzeichnet.
Dieses Abkommen tritt ab sofort in Kraft und sieht die sinngemässe Anwendung der bedeutendsten Bestimmungen der 4. KH-Richtlinie der EU im Verhältnis zwischen den beigetretenen MF-Haftpflichtversicherern der beiden Länder vor, dies jeweils unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit. Mit der Unterzeichnung des Abkommens bestätigen die Büros, dass die Bedingungen der Gegenseitigkeit grundsätzlich erfüllt sind.
Die beiden Versicherungsbüros erklären, dass die beitretenden
Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer der beiden Länder im jeweils anderen Land
Schadenregulierungsbeauftragte (SRB) ernennen. Für die Schweizerischen
Versicherer wird, was die Ernennung betrifft - analog (d.h. vertraglich, da die
gesetzliche Regelung aufgrund fehlender staatsvertraglicher Einigung im Sinne
von Art. 79e SVG nicht zum Zuge kommt) auf Art. 79b SVG hingewiesen. Ergänzend
sieht das Abkommen - ebenfalls analog - die anwendbarkeit einiger Grundsätze der
4. KH-Richtlinie der EU über die Schadenregulierungsbeauftragten und die
Auskunftsstellen vor. Demgegenüber sind die Bestimmungen der Richtlinie über die
Entschädigungsstelle im Verhältnis zwischen den beiden Ländern ausdrücklich
ausgeschlossen. Das Abkommen sieht jedoch vor, dass auch die Anwendbarkeit
dieser Bestimmungen zu einem späteren Zeitpunkt zwischen den Parteien vereinbart
werden kann.


