Am 16. Mai 2000 hat die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft die 4. Richtlinie über die Motorfahrzeughaftpflicht-Versicherung erlassen (Besucherschutzrichtlinie). Diese Richtlinie erkennt einer Person, die im Ausland einen Unfall erleidet (Besucher), das Recht zu, den Schaden gegenüber dem ausländischen Haftpflichtversicherer in ihrem Wohnsitzland bei dessen Vertreter geltend zu machen. Dieser reguliert die Ansprüche nach dem Recht des Unfalllandes und nach den Instruktionen des ausländischen Versicherers.
Alle EWR Staaten mussten diese Richtlinie zwingend bis zum 20. Januar 2003 umsetzen. Die Schweiz hat diese Richtlinie autonom umgesetzt (Art. 79 a-e SVG). Nachdem zwischen der Schweiz und den EWR-Staaten keine Staatsverträge bestehen, welche die Anwendung der gesetzlichen Besucherschutzbestimmungen im internationalen Verhältnis vorsehen, zeitigt die Schweizer Umsetzung keine Wirkung ins Ausland. Das Reziprozitätserfordernis von Art. 79e SVG bleibt unerfüllt (ausser im Verhältnis zu Liechtenstein).
Die Umsetzung musste in Zusammenarbeit mit den Versicherern des EWR-Auslandes durch besondere, privatrechtliche (Besucherschutz-)Abkommen sichergestellt werden. Inzwischen sind mit wenigen Ausnahmen beinahe alle Versicherer des EWR diesen Abkommen beigetreten. Obwohl der Beitritt zu den Besucherschutzabkommen den Versicherungsgesellschaften grundsätzlich freigestellt ist, hat erfreulicherweise der weitaus grösste Teil dieser Gesellschaften in jedem Unterzeichnerland den Beitritt erklärt.
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Die Bestimmungen der Besucherschutzabkommen gelten grundsätzlich für alle Schadenfälle, die sich nach deren Inkrafttreten ereignet haben. Es ist den Versicherungsgesellschaften jedoch frei gestellt, diese auch auf frühere Fälle anzuwenden.
Folgende Abkommen sind in Kraft, seit:
- 01.10.2003: A, D, L
- 01.01.2004: B, DK, E, FIN, N, NL, S
- 01.05.2004: CZ, EST, H, IRL, LV, PL, SK, SLO
- 15.10.2004: GR
- 01.01.2005: F
- 01.07.2005: IS, LT
- 01.01.2006: GB
- 30.03.2007: M
- 17.08.2007: RO
- 23.08.2007: BG
- 25.09.2007: CY
- 30.09.2008: HR
- 13.07.2009: P
- 01.01.2010: I
Umsetzung in der Schweiz
In der Schweiz sind die gesetzlichen Bestimmungen (art. 79a-e SVG) auch für die rein nationalen Fälle (d.h. für Fälle ohne internationalen Bezug) per 1. Februar 2003 in Kraft getreten.
Die Auskunftsstelle des NVB hilft bei der Schadenregulierung
Das NVB betreibt eine Auskunftsstelle, die bei der versicherungstechnischen Abwicklung von Verkehrsunfällen behilflich ist. Personen mit Wohnsitz in der Schweiz können sich an sie wenden, wenn sie einen Unfall in der Schweiz oder im europäischen Ausland erlitten haben (Art. 79a SVG). Sie erhalten dann Namen und Adresse des Schadenregulierungsbeauftragten (SRB), der die ausländische Versicherungsgesellschaft vertritt.
Regulierungsfristen und Entschädigungsstelle
Art. 79c SVG sieht vor, dass Schadenfälle grundsätzlich innert 3 Monaten zu regulieren sind beziehungsweise innert dieser Frist eine Begründung abgegeben werden muss, weshalb die Schadenregulierung mehr Zeit als erwartet in Anspruch nimmt. Auf Argumente von Geschädigten ist dabei konkret zu antworten. Kommen die Versicherer diesen Vorschriften nicht nach, so riskieren sie, dass ihnen die Regulierungskompetenz aberkannt wird und die Entschädigungsstelle beim NGF den Schadenfall unter Vorbehalt eines späteren Rückgriffs - mit Einschluss von Verzugszinsen und Bearbeitungsaufwand - reguliert. Der Entzug der Regulierungskompetenz ist jedoch nur in rein nationalen Schadenfällen möglich, einem ausländischen Versicherer kann die Regulierungskompetenz nicht entzogen werden.


