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Behandlungsgebühren


Behandlungsgebühren zwischen Mitgliedern des CoB

Zwischen Versicherungsbüros gilt die von der Generalversammlung vom 14./15. Juni 2001 in Andorra verabschiedete Gebührenordnung:

Die Behandlungsgebühr entspricht einem Betrag von 15% der Entschädigungen, die pro Schadenfall an Geschädigte ausgerichtet wurde, mindestens jedoch EUR 200.00, maximal EUR 3'500.00.

Die Behandlungsgebühr ist in der Landeswährung des behandelnden Büros oder, auf Wunsch des behandelnden Büros, in EURO geschuldet. Für Büros, welche ihre Aufwendungen nicht in EURO in Rechnung stellen, ist für die Berechnung der Mindest- und Maximalgebühr der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung jeweils aktuelle Umrechnungskurs massgeblich.


Behandlungsgebühren zwischen Korrespondenten und ausl. Versicherungsgesellschaften

Den schweizerischen Korrespondenten steht es frei, mit den ausländischen Versicherungsgesellschaften, die sie benannt haben, die Art der Berechnung der Bearbeitungsgebühren zu vereinbaren. Eine solche Vereinbarung kann den Büros jedoch nicht entgegengehalten werden.


CHF/EUR-Umrechnungskurs der Schweizerischen Nationalbank (Aktualisierung an Werktagen)


Allgemeine Grundsätze für CoB-Mitglieder:

Die Schadenbehandlungsgebühr deckt den gesamten Aufwand des regulierenden Büros für den jeweiligen Schaden (Unfallereignis = Schaden, unabhängig von der Anzahl Ansprüche oder der Anzahl Geschädigter).

Externe Kosten wie Bankspesen, Expertisekosten etc. können dem ausländischen Büro separat verrechnet werden. Die Kosten, die dem regulierenden Büro intern anfallen, gelten dabei nicht als externe Kosten.

Die Behandlungsgebühr steht dem regulierenden Büro auch dann zu, wenn der Fall zwar bearbeitet, aber ohne Folge erledigt wurde.
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